AOP – Kontextfaktoren

Gemäß §115b Absatz 1 Satz 3 SGB V müssen allgemeine Tatbestände (Kontextfaktoren) bestimmt werden, die die stationäre Durchführung von Leistungen gemäß §115b SGB V erforderlich machen können. Diese Kontextfaktoren sind in Anlage 2 des AOP-Vertrags aufgeführt und dienen der Begründung einer erforderlichen stationären Durchführung von Leistungen.

Ab dem 01.01.2023 ersetzen die Kontextfaktoren die bisherigen G-AEP-Kriterien und die bisherige Differenzierung der Leistungen in die Kategorien 1 und 2 wird abgeschafft.

Die Kontextfaktoren umfassen unter anderem eine Liste von stationär durchführbaren OPS-Kodes, eine Liste von stationär zu behandelnden Diagnosen (ICD-Kodes), Beatmungsstunden, Gebrechlichkeit und die untere Altersgrenze bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres.
Sie sind vom Krankenhaus zu dokumentieren und bei der Abrechnung eines vollstationären Krankenhausfalles zu übermitteln. Wenn medizinische oder soziale Gründe vorliegen, die eine häusliche Versorgung des Patienten gefährden und somit den medizinischen Behandlungserfolg beeinträchtigen können, müssen diese Gründe bei einer stationären Durchführung der Leistung fallindividuell dargestellt werden.

Eine Evaluierung der Anwendung der Kontextfaktoren ist bis spätestens 31.12.2024 geplant, um auf dieser Grundlage eine Weiterentwicklung vorzunehmen.

Quellen:
https://www.kbv.de/media/sp/AOP-Vertrag.pdf
https://www.kbv.de/media/sp/AOP-Vertrag_Anlage_2.pdf