Gebührenordnungsposition für Ärzte

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt in Deutschland die Abrechnung ärztlicher Leistungen, die außerhalb des GKV-Systems erbracht werden. Dies betrifft in erster Linie privat versicherte Patienten, aber auch Selbstzahler und Beihilfeberechtigte.

Aufbau
Die GOÄ ist in insgesamt sieben Abschnitte unterteilt, die sich nach der Art der erbrachten ärztlichen Leistungen richten. So finden sich im ersten Abschnitt beispielsweise die Gebühren für ärztliche Beratung, im zweiten Abschnitt die für Untersuchungen und im dritten Abschnitt die für operative Leistungen. Die weiteren Abschnitte befassen sich unter anderem mit Strahlentherapie und Labormedizin.

Abrechnung
Die GOÄ definiert für jede ärztliche Leistung einen bestimmten Gebührenrahmen, der je nach Schwierigkeit und Umfang der erbrachten Leistung variiert. Dabei wird die Abrechnung nach Punktwerten vorgenommen, die für jede Leistung in der GOÄ festgelegt sind. Der Punktwert wird mit dem sogenannten Steigerungssatz multipliziert, um den endgültigen Betrag zu erhalten, der dem Patienten in Rechnung gestellt wird. Der aktuelle Punktwert der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beträgt 0,0582873 Euro.

Die Berechnung der Gebühren gemäß der GOÄ orientiert sich an verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel der Schwierigkeit und Dauer der erbrachten Leistung, dem Zeitaufwand sowie der fachlichen Qualifikation des Arztes.
Daher unterteilt die GOÄ in verschiedene Sätze: den Einfachsatz, Regelsatz und Höchstsatz. Der Einfachsatz entspricht dem 1,0-fachen Satz und stellt den minimalen Satz dar, der für eine Leistung berechnet werden darf. Der Regelsatz entspricht dem 1,15-fachen Satz und wird für die meisten Leistungen angesetzt. Der Höchstsatz entspricht dem 2,3-fachen Satz und stellt den maximalen Satz dar, der für eine Leistung berechnet werden darf. Grundsätzlich darf die Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen Satz angesetzt werden.
Wenn die Gebühr den Höchstsatz von 2,3-fach überschreitet, muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Patienten vorliegen, in der die Gründe für den erhöhten Gebührensatz erläutert werden. Ohne eine solche Vereinbarung darf der Arzt nicht mehr als den 2,3-fachen Satz in Rechnung stellen.

Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/g/gebuehrenordnung-fuer-aerzte-und-zahnaerzte.html
https://abrechnungsstelle.com/goae/ziffern/