Krankenhausleistung
Zu Krankenhausleistungen zählen gemäß § 2 Abs. 1 KHEntgG die „ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung”. Unter den Begriff der Krankenhausleistungen fallen zudem die sogenannten Wahlleistungen (siehe Definition „Wahlleistungen“) sowie die in § 2 Abs. 2 KHEntgG beschriebenen allgemeinen Krankenhausleistungen. Letztere umfassen Leistungen, „die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind” (§ 2 Abs. 2 KHEntgG). Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, die Frührehabilitation sowie das Entlassmanagement.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__2.html
(Stand: Mai 2025)