Sektorengleiche Vergütung

Mit der Einführung eines neuen § 115f SGB V über das Krankenhausentlastungsgesetz sollte eine neue sektorale Sondervergütung für diejenigen Leistungen des Katalogs nach § 115b (AOP-Katalog) eingeführt werden, die bisher überwiegend stationär erbracht und abgerechnet wurden.

Die sektorengleiche Vergütung, auch bekannt als Hybrid-DRG, zielt darauf ab, Leistungen unabhängig von ihrem Ort der Erbringung zu vergüten, ob es sich nun um eine Praxis, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein Krankenhaus handelt.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DGK) und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV) sollten bis zum 31. März 2023 Leistungen unter bestimmten Kriterien, unter anderem eine hohe Fallzahl, kurze Verweildauer und ein geringer klinischer Komplexitätsgrad, auswählen sowie die entsprechende sektorengleiche Vergütung kalkulieren.

Die Verhandlungen zu den geplanten Hybrid-DRG per Mitteilung der drei Akteure der Selbstverwaltung an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) sind jedoch für gescheitert erklärt worden. Hierdurch ist das BMG nunmehr rechtlich befugt, Details zur sektorengleichen Vergütung sowie die entsprechenden Leistungen durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen.

Leistungserbringer, die an der Versorgung teilnehmen und die vorgegebenen Qualitätsvoraussetzungen nach § 115b SGB V nach Absatz 1 Satz 5 erfüllen, sind berechtigt, die ausgewählten Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Die Vergütung erfolgt direkt durch die Krankenkassen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind zudem verpflichtet, die Auswirkungen dieser Vergütung auf die Versorgung, die Vergütungen der Leistungserbringer und die Ausgaben der Krankenkassen alle 18 Monate zu evaluieren und dem Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht vorzulegen. Die erste Bewertung findet am 1. April 2024 statt.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/SGB_V/115f.html